Lebensversicherungen -> Vermögensverlust bei Rückkaufswerten

erstellt am 30.07.2010 von Harald Miltz

Mit insgesamt vier Urteilen hat der 9. Zivilsenat des OLG Hamburg die Vertragsklauseln der Lebensversicherer als unwirksam erklärt. Beklagte waren die Versicherungsgesellschaften Deutscher Ring, Ergo (Hamburg-Mannheimer), Generali (Volksfürsorge) und Iduna. Die Klauseln zur Kündigung, zur Beitragsfreistellung und zum Stornoabzug sind nach Auffassung des OLG intransparent. Die Entscheidungen der Vorinstanz wurden damit bestätigte. Die Urteile sind allerdings noch nicht rechtskräftig.
Betroffen sind Kapitallebensversicherungen, Rentenversicherungen und fondsgebundene Rentenversicherungen, die von Mitte 2001 bis 2007 abgeschlossen und nach 2004 gekündigt wurden. Für diese Versicherungen wird nun möglicherweise ein höherer Rückkaufswert fällig, der bis zu 40 Prozent der eingezahlten Beiträge ausmachen kann.

Oftmals geraten Versicherungsnehmer in eine finanziell schwierige Situation, so dass sie ihre Versicherung kurzfristig kündigen und den wirtschaftlichen Schaden nicht überschauen. Jedes Jahr werden ca. 4 Millionen Versicherungsverträge gekündigt.

Wer seine Lebensversicherung kündigt, kann bis zu 40 Prozent des eingezahlten Geldes zurückfordern. Liegt die Kündigung schon länger zurück, muss die Versicherungsgesellschaft den Vermögensverlust nachzahlen. Ein Stornoabzug ist nicht erlaubt.

Sie sollten Ihre Ansprüche bereits zum heutigen Zeitpunkt bei ihrer Versicherung geltend machen, obwohl damit zu rechnen ist, dass die Versicherungsgesellschaften das Problem eher aussitzen werden, anstatt ihre Kunden zu informieren.


Quelle: Az.: 9 U 233/09, 235/09, 236/09 und 9 U 20/10