erstellt am 29.10.2005 von Harald Miltz
Für künftige, geplante Investitionen kann der Unternehmer eine gewinnmindernde Rücklage bilden -> Ansparrücklage.Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass die wiederholte Rücklagenbildung, ohne tatsächliche Vornahme einer Investition, keinen Gestaltungsmißbrauch im Sinne des § 42 AO darstellt.
Quelle:
FG Köln, Urt. v. 1.6.2005, 7 K 3186/04