Körperschaftsteuer | vGA bei Seminaren zur Persönlichkeitsentwicklung

erstellt am 25.01.2013 von Harald Miltz

Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft für Seminare zur Persönlichkeitsentwicklung und für Reisekosten des Gesellschafters und seiner Begleitung können vGA sein. Die einkommensteuerliche Rechtsprechung zur fehlenden beruflichen oder betrieblichen Veranlassung von Seminaren zur Persönlichkeitsentwicklung gilt sinngemäß (vgl. FG Hamburg, Urteil v. 29.06.2012 - 3 K 85/11; rkr).
Die Beteiligten streiten darüber, ob Seminar- und Reisekosten des Gesellschafter-Geschäftsführers der Klägerin, einer in Form der GmbH geführten Unternehmensberatung, verdeckte Gewinnausschüttungen sind. Im Einzelnen ging es um die Anerkennung der Kosten für den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen zum Thema "Zellklarheit", die der Geschäftsführer der Klägerin in der Türkei besucht hatte. Das Finanzamt sah die Seminar- und Reisekosten in Höhe von zusammen ca. 2.280 € als verdeckte Gewinnausschüttung an.

Eine vGA i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG wird ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (vgl. BFH-Urteil v. 19.10.2005 - I R 40/04). Davon abzugrenzen sind Vermögensminderungen, die durch den Betrieb der Gesellschaft veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG).

Das Finanzgericht Hamburg führte in seiner Urteilsbegründung weiter aus, dass für die Entscheidung, ob Aufwendungen für ein Seminar, das der eigenen Persönlichkeitsentfaltung dient, durch den Betrieb der Gesellschaft oder durch die Gesellschafterstellung bzw. privat veranlasst sind, darauf ankommt, ob der Lehrgang primär auf die spezifischen Bedürfnisse der von der Klägerin ausgeübten wirtschaftlichen Betätigung gerichtet ist. Insofern gilt sinngemäß die Rechtsprechung über die fehlende berufliche Veranlassung von Seminaren zur Persönlichkeitsentwicklung (vgl. BFH-Urteil v. 06.03.1995 - VI R 76/94; FG Hamburg, Urteil v. 04.10.1995 - V 186/93; FG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.05.1990 - XII K 1015/ 85).

Indizien für die betriebliche Veranlassung sind ein berufsmäßig qualifizierter Veranstalter, spezifische Lehrinhalte und deren konkrete Anwendung in der betrieblichen Tätigkeit sowie ein homogener Teilnehmerkreis, der durch beruflich veranlasste gleichgerichtete fachliche Interessen der Kursteilnehmer gekennzeichnet ist.

Nach diesen Grundsätzen hat das Finanzamt die Seminar- und Reisekosten zu Recht als vGA behandelt. Das Seminar zielt nach Überzeugung des Gerichts auf die Persönlichkeitsentwicklung der Teilnehmer selbst, insbesondere auf ihre seelische Stärkung ab. Ein bestimmtes unternehmens- bzw. berufsspezifisches Wissen wird nicht vermittelt. Gegen die besondere Ausrichtung der Tätigkeit der Seminaranbieterin im Hinblick auf die Unternehmensberatung spricht ihre unzureichende und fachfremde berufsmäßige Qualifikation - sie ist Heilpraktikerin. Letztlich richtet sich das Seminar auch nicht an einen homogenen Teilnehmerkreis, insbesondere nicht speziell an Unternehmensberater. Die Teilnahme setzt keine bestimmte berufliche Tätigkeit voraus, sondern steht allen Interessierten offen.