Körperschaftsteuer | Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge vor dem 01.01.2013

erstellt am 27.12.2012 von Harald Miltz

Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sind spätestens nach Ablauf von drei Jahren auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Falls die Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers zuletzt im Jahr 2009 für die Jahre 2010 - 2012 festgelegt worden sind, muss noch vor dem 01.01.2013 eine Neuberechnung erfolgen (BMF, Schr. v. 03.01.1996, IV B 7 - S 2742 - 71/95, BStBl1996 I, S. 53; BMF, Schr. v. 05.01.1998, IV B 7-S 2742 - 1/98, BStBl 1998 I, S. 90).
Dabei muss auch beachtet werden, dass die Gesamtbezüge im Einzelfall angemessen sind. So kann es notwendig sein, die Tantieme und die Gesamtbezüge - z. B. wegen weiterer Bezüge aus anderen Tätigkeiten -auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen (BFH, Urt. v. 27.2.2003, I R 46/01, BStBl 2004 II, S. 132).