Körperschaftsteuer -> Bewertung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA)

erstellt am 12.06.2011 von Harald Miltz

Der BFH hat zu der Bewertung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) Stellung genommen.
Wird ein betriebliches Wirtschaftsgut (hier: einmotoriges Flugzeug) durch einen Gesellschafter ohne angemessene Gegenleistung (privat) genutzt, ist die vGA nach Fremdvergleichsgrundsätzen in Höhe der objektiv angemessenen Gegenleistung zu bewerten. Das führt in der Regel zum Ansatz des gemeinen Werts der Nutzung, und, sollte dieser nicht zu ermitteln sein, zu einer Wertbestimmung nach den (Voll-)Kosten der Kapitalgesellschaft zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags.

In seiner Urteilsbegründung hat der BFH klargestellt, dass in Sonderfällen auch ein niedrigerer Wert als angemessene Preisgestaltung gelten kann, wenn sich dies aus der spezifischen Verhandlungsposition der beiden - gedachten - Vertragspartner Gesellschaft und Gesellschafter ergibt (sog. verdoppelter Fremdvergleich).

Dieses ist insbesondere dann der Fall, wenn einem Vertragspartner (hier: dem Gesellschafter) sonstige Möglichkeiten offen stehen, die ihm angebotene Leistung auf preislich günstigere Weise zu erlangen, wird er regelmäßig nicht bereit sein, dem Anbieter (hier: der Gesellschaft) einen vollen Kostenausgleich einschließlich Gewinnaufschlag zu gewähren. Die Verhandlungssituation kann vielmehr dazu führen, dass eine Abrechnung auf Kostenbasis erfolgt und etwaiger Gewinnaufschlag unter den Beteiligten geteilt wird.

In diesem Zusammenhang sind auch auf die Ausführungen zu den einzubeziehenden Kostenbestandteilen (Steuern und Versicherung, Abschreibungen, Zinsen für das Anschaffungsdarlehen) hinzuweisen.

Quelle: BFH-Urteil vom 22.12.2010, I R 47/10; GmbHR 2011, 601; Vorentscheidung des FG München vom 11.05.2010, 6 K 249/07, GmbHR 2010, 1118