Kleidungsüberlassung ohne Firmenlogo -> Arbeitslohn?

erstellt am 24.12.2006 von Harald Miltz

Bei der kostenlosen Überlassung bürgerlicher Kleidung, die während der Arbeitszeit zu tragen ist, kann das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers im Vordergrund stehen.

Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Dazu gehören alle Vorteile die für eine Beschäftigung gewährt werden, wenn der zugewendete Vorteil Entlohnungscharakter hat. Das ist der Fall, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das zur Verfügung stellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist.



Vorteile, die der Arbeitgeber aus eigenbetrieblichem Interesse gewährt, stellen jedoch keinen Arbeitslohn dar, wenn der mit der Vorteilsgewährung verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht.



Ein vorrangiges eigenbetriebliches Interesse an der Überlassung von Kleidungsstücken kann nach einem jetzt ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofs dann bejaht werden, wenn ein im Lebensmitteleinzelhandel tätiger Arbeitgeber seinem Verkaufspersonal – u. a. aus hygienischen Gründen und zur Verbesserung des Erscheinungsbilds des Unternehmens – einheitliche bürgerliche Kleidung zur Verfügung stellt.



Im Urteilsfall hatte der Arbeitgeber aufgrund von Betriebsvereinbarungen Kleidungsstücke angeschafft und diese den Mitarbeitern kostenlos überlassen. Das Finanzamt beurteilte die Kleidungsstücke (u.a. Blusen, Hemden, Pullover, Halstücher) zum Teil als typische Berufskleidung, zum Teil jedoch als Arbeitslohn, weil die Stücke weder als Arbeitsschutzkleidung zu werten seien noch durch ein dauerhaft angebrachtes Firmenemblem objektiv eine berufliche Funktion erfüllten. Zur Begründung führte es an, die Kleidungsstücke könnten auch im privaten Leben getragen werden.



Die vom Finanzamt vertretene Meinung, die Überlassung derartiger, bürgerlicher Kleidungsstücke führe stets zu Arbeitslohn, selbst wenn feststehe, dass die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt werde, teilt der BFH nicht.




Quelle: BFH-Urteil vom 22.6.2006, VI R 21/05