Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerksleistungen

erstellt am 15.04.2007 von Harald Miltz

Bei haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerksleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG gibt es die Steuerentlastung nur, wenn die Zahlungen nicht bar geleistet wurden. Hiergegen wehren sich nun immer mehr Steuerbürger.

Bar bezahlte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen werden vom Finanzamt steuermindernd berücksichtigt. Dieses muss dann auch für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerksleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG gelten. Ein verärgerter Steuerzahler hat deswegen in einer Petition an den Deutschen Bundestag verlangt, dass die Steueranrechnung künftig auch bei Barzahlung gewährt wird. In der Praxis verlangen gerade kleine Handwerker oder Lieferanten die Bezahlung ihrer Leistungen vor Ort in bar. Deshalb sind tausende von Haushalten diskriminiert und können eine Steuerentlastung nicht geltend machen.



Fazit:



Es bleibt abzuwarten, ob der Druck auf die Bundestagsabgeordneten in dieser Angelegenheit ausreicht, hier möglicherweise eine Nachbesserung zu verabschieden.