GmbH-Recht: Heilung einer unwirksamen Stammeinlagenerbringung

erstellt am 11.06.2005 von Harald Miltz

Es ist bei der Stammeinlagenzahlung darauf zu achten, dass auf dem Überweisungsträger der Zweck "Stammeinlage" auch vermerkt ist.

Grundsätzlich ist bei der Überweisung der Stammeinlage zu vermerken, dass es sich um die Einzahlung derselben handelt. Für den Fall, dass der GmbH Gesellschafter diese Einlage entnimmt und sodann wieder einzahlt, ist auch beim „Hin- und Herzahlen“ der offenen Stammeinlage auf der Überweisung zu vermerken, dass es sich hierbei um die Einzahlung der Stammeinlage handelt.



Quelle:



OLG Schleswig, Urt. v. 27.1.2005, 5 U 22/04, GmbHR 2005, S. 357