Gleichbehandlungsgesetz tritt in Kraft

erstellt am 31.08.2006 von Harald Miltz

Am 18. August 2006 trat das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft. Deutschland ist damit seiner Verpflichtung zur Umsetzung entsprechender Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft zum Schutz vor Diskriminierung nachgekommen.

Das Gesetz schützt vor Diskriminierung wegen Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Alter, Behinderung und sexueller Identität. Die gesetzlichen Regelungen betreffen schwerpunktmäßig den gesamten Bereich Beschäftigung und Beruf und damit insbesondere das Arbeitsrecht, wobei auch Beschäftigte des Öffentlichen Dienstes unter den Schutz des Gesetzes fallen.



Betroffen sind auch privatrechtliche Versicherungen, der Zugang zum öffentlich angebotenen Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen (Zivilrecht), soweit es um Massengeschäfte geht; d.h. Geschäfte des täglichen Lebens, bei denen das Ansehen der Person keine oder nur eine nachrangige Rolle spielt und die üblicherweise mit jedermann abgeschlossen werden (z.B. Anmietung eines Hotelzimmers, Verkauf von Lebensmitteln etc.). Rechtsgeschäfte des privaten Lebensbereiches, wie z.B. die Vermietung von Wohnraum durch Private, wurden damit aus dem Geltungsbereich des Gesetzes ausgeklammert. Vermieter mehrerer Wohnungen unterfallen solange nicht dem Gesetz, wenn sie nicht mehr als 50 Wohnungen vermieten, da dies vom Umfang her nicht als Massengeschäft eingestuft wird.



Das Gesetz sanktioniert nicht jede Ungleichbehandlung auch als verbotene Diskriminierung. Bislang durchgeführte Fördermaßnahmen (z.B. Frauenförderung) zum Ausgleich vorhandener Nachteile sowie sachlich gerechtfertigte Unterscheidungen bleiben auch weiterhin gültig. Eine beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend noch einzurichtende Antidiskriminierungsstelle dient Betroffenen als Anlaufstelle.