erstellt am 17.05.2008 von Harald Miltz
Ein Auftraggeber kann bei mangelhaft ausgeführten Arbeiten, deren Mängel sich im Gebäude selbst niederschlagen, gegenüber dem Auftragnehmer auch dann Gewährleistungsansprüche geltend machen, wenn beide den Bauauftrag "schwarz" vereinbart haben.Der Unternehmer darf sich nicht darauf berufen, dass die Erstellung des Werks ohne Rechnung vereinbart worden ist. Der Senat teilt die Auffassung der Vorinstanzen, dass die wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtige Online-Rechnung-Abrede nur dann nicht zu einer Gesamtnichtigkeit des Werkvertrags führt, wenn der Vertrag bei vereinbarter ordnungsgemäßer Rechnungslegung zu denselben Konditionen abgeschlossen worden wäre.
Ob im Streitfall eine Gesamtnichtigkeit vorlag, konnte er offen lassen, da es vom Auftragnehmer treuwidrig sei, sich auf die Ohne-Rechnung-Abrede zu berufen, um der Gewährleistungspflicht zu entgehen. Der Vertrag über das Bauwerk lasse sich typischerweise nicht sinnvoll rückabwickeln. Daher wäre der Bauherr bei “Pfusch am Bau“ ohne Rechnung de facto schutzlos gestellt.
Quelle:
BGH-Urteile vom 24. 4. 2008 - Az VII ZR 42/07 und VII ZR 140/07