Gesellschaftsrecht -> Unternehmensregister

erstellt am 07.03.2011 von Harald Miltz

Bereits seit dem 1. Januar 2007 ist das „Gesetz über das elektronische Handels- und Unternehmensregister in Kraft. Seitdem sind die Jahresabschlüsse von offenlegungspflichtigen Gesellschaften (insbesondere in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer GmbH & Co. KG) über die Internet-Plattform www.ebundesanzeiger.de gemäß § 325 HGB im elektronischen Bundesanzeiger offen zu legen. Soweit Sie das betrifft, wird Ihnen dieses Verfahren bereits seit geraumer Zeit bekannt sein.


In der Vergangenheit weitgehend unbeachtet geblieben ist dagegen ein Aspekt der Offenlegung, der sich in § 328 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 HGB verbirgt: Zusammen mit der Offenlegung des Jahresabschlusses ist nämlich - unabhängig von der Größenklasse des Unternehmens, also auch bei kleinen Gesellschaften – das Datum der Feststellung oder Billigung des Jahresabschlusses anzugeben. Soweit der Jahresabschluss in der offen zu legenden Form bereits vor Feststellung oder Billigung offen gelegt worden ist, ist hierauf in der Offenlegung hinzuweisen.

Das bedeutet, dass zwingender Bestandteil jeder Offenlegung entweder das Datum der Feststellung/Billigung oder ein Hinweis auf die noch nicht erfolgte Feststellung/Billigung ist. Soweit der Jahresabschluss zum Zeitpunkt der Offenlegung noch nicht festgestellt ist, ist das Datum des später gefassten Beschlusses über die Feststellung aus Gründen der Rechtssicherheit gegebenenfalls separat - und nochmals kostenpflichtig - im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

Bislang wurde dieser Vorschrift in den meisten Fällen wenig Beachtung geschenkt - weder von den offenlegungspflichtigen Unternehmen noch von der Redaktion des elektronischen Bundesanzeigers noch von deraufsichtsführenden Behörde beim Bundesjustizministerium (Bundesamt für Justiz). Dies hat sich seit kurzem geändert, da sich die Branche der sog. „Abmahnanwälte“ dieses Themas angenommen und be-gonnen hat, die offengelegten Jahresabschlüsse gerade bezüglich dieses Aspekts auf Vollständigkeit zu durchleuchten. Aus diesem Grunde sehen sich der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers und das Bundesamt für Justiz - wie uns telefonisch mitgeteilt wurde – gezwungen, diesen Dingen nachzugehen und die Vollständigkeit zu prüfen. Hinzuweisen ist auch auf den Umstand, dass das Bundesamt für Justiz aufgrund inhaltlicher Mängel ohne Angabe der entsprechenden Daten ein Bußgeld verhängen kann (§ 334 Abs. 1 Nr. 5 HGB). Dies soll in Einzelfällen bereits erfolgt sein.

Die Offenlegung des Feststellungsdatums führt in der Praxis zu einem weiteren Problem: Nach § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB ist der Jahresabschluss „unverzüglich nach seiner Vorlage an die Gesellschafter, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag folgenden nachfolgenden Geschäftsjahrs … einzureichen“. Die gängige Praxis war bisher, dass der Jahresabschluss – unabhängig vom tatsächlichen Datum der Feststellung - zumeist erst kurz vor Ablauf dieser Zwölfmonatsfrist zur Offenlegung eingereicht worden ist. Wird nun das Datum der Feststellung in die Offenlegung mit aufgenommen, so wird man dem Kriterium der „Unverzüglichkeit“ mehr Bedeutung als bisher beimessen müssen, weil schon absehbar sein dürfte, dass eine zu große Zeitspanne zwischen Feststellung und Offenlegungsdatum die Branche der Abmahnanwälte nochmals zu neuen Betätigungsfeldern ermuntern dürfte. Das heißt, dass entweder das Datum der Feststellung des Jahresabschlusses erst kurz vor Ende des Geschäftsjahres erfolgen darf - was aus anderen Gründen sicherlich oft unerwünscht ist - oder die Offenlegung früher als bisher (eben „unverzüglich“, d. h. in etwa einem Monat nach Feststellung des Abschlusses) erfolgen muss.

Glücklich war die mittelständische Wirtschaft mit den noch relativ jungen Vorschriften zur elektronischen Offenlegung der Jahresabschlüsse gerade kleiner und mittelgroßer Gesellschaften noch nie. Zu unverständlich ist die oft als übertrieben empfundene Transparenz bei Unternehmen, bei denen ein allgemeines öffentliches Interesse kaum erkennbar ist. Mit den neuen Verschärfungen dürfte die öffentliche Akzeptanz dieser Vorschriften voraussichtlich nicht ansteigen.

Quelle: Der Artikel ist als Editorial im mitax-update Februar 2011 erschienen.