Gemeinnütziger Verein -> Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren

erstellt am 29.10.2005 von Harald Miltz

Grundlage für steuerlich gemeinnützige Vereine ist die Förderung der Allgemeinheit. Der begünstigte Personenkreis darf nicht durch zu hohe Aufnahmegebühren begrenzt werden.

Aufnahmegebühren sind steuerlich unschädlich, wenn sie pro aufgenommenem Mitglied den Durchschnitt von 1.534 € nicht überschreiten.



Der Erwerb von Kommanditanteilen bei Aufnahme in den Verein wird nicht als Eintrittsgeld angesehen, wenn der Kaufpreis für die Anteile angemessen ist und eine Veräußerung ohne Verluste möglich erscheint.



Hat der Eintretende ein zinsloses Darlehen zu gewähren, wird das ebenfalls nicht als Aufnahmegebühr angesehen.



Quelle:


BFH, Urt. v. 23.7.2003, I R 41/03, DStR 2003, S. 2067


BMF, Schr. v. 19.5.2005, IV C 4 S 8209; 0171 66/05, DStR 2005, S. 1011