Geltendes Erbschaftsteuerrecht verfassungswidrig

erstellt am 15.02.2007 von Harald Miltz

Dies hat das Bundesverfassungsgericht per Beschluss vom 07. November 2006 entschieden.

Zur Änderung des derzeitig gültigen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes hat das Gericht dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31. Dezember 2008 gesetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die derzeit gültigen Normen anwendbar.



Ob das reformierte Gesetz rückwirkend erlassen wird und damit auch bereits abgeschlossene oder laufende Erwerbsvorgänge einer erneuten Überprüfung unterzogen werden, gilt als unwahrscheinlich, muss aber letztlich bis zum Erlass des entsprechenden Änderungsgesetzes abgewartet werden. Realistischer ist die Einführung moderater Übergangsfristen, innerhalb derer das alte Gesetz Anwendung findet.



Auch wenn der Gesetzgeber verpflichtet ist, die derzeitige Ungleichbehandlung im Rahmen der Wertermittlung zu beseitigen, wird er auch in Zukunft bestimmte Vermögensgegenstände privilegieren dürfen. Es bleibt abzuwarten, ob und in welchem Umfang der Gesetzgeber von dem Recht Verschonungsregelungen zu treffen, Gebrauch machen wird.



Das Gesetz verstößt mit der in § 19 Absatz (1) ErbStG enthaltenen Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (durch Schenkung oder von Todes wegen) gegen den in Artikel 3 des Grundgesetzes normierten Gleichheitssatz. Begründet wird dies damit, dass die Besteuerung von Bargeldvermögen und „sonstigem“ Vermögen angesichts der ungleichen Bewertung beider Vermögensarten – trotz fester Steuersätze- zu ungleichen Steuerbelastungen führt. Für sonstiges Vermögen, wie z.B. Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Immobilien als sog. „Grundvermögen“, muss zur Festlegung des Steuertarifs anhand besonderer steuerlicher Bewertungsvorschriften zunächst dessen Geldwert ermittelt werden.



Die konkrete Ungleichbehandlung sieht das Bundesverfassungsgericht darin, dass der zu ermittelnde Wert unterschiedlich definiert wird. Das sonstige Vermögen wird ungleich privilegiert. Der Wert von Bargeldvermögen wird anhand des gemeinen Wertes, des so genannten Verkehrswertes (=tatsächlicher Wert) ermittelt. Das sonstige Vermögen –das Betriebsvermögen ausgenommen– ermittelt sich anhand des so genannten Ertragswertverfahrens. Für Betriebsvermögen und bei der Bewertung von Kapitalgesellschaften wird z.B. der Steuerbilanzwert zu Grunde gelegt, der meist erheblich unterhalb des Verkehrswerts liegen wird. Wertbildende Faktoren, insbesondere die Bildung so genannter „stiller Reserven“ infolge eingetretener Wertsteigerung bleiben ebenso unberücksichtigt wie ein Geschäfts- oder Firmenwert.



Auch bei der Bewertung von Grundvermögen wird der Verkehrswert nicht ansatzweise erreicht. Ein unbebautes Grundstück wird im Durchschnitt mit 50 % des Verkehrswertes veranschlagt, bei bebauten Grundstücken werden Wertverhältnisse zum 01.01.1996 zu Grunde gelegt. Eine zwischenzeitlich eingetretene Wertsteigerung wird damit nicht berücksichtigt.



Damit wird der der Ermittlung des Steuertarifs zu Grunde zu legende Vermögenswert bei sonstigem Vermögen immer niedriger ausfallen als bei Geldvermögen.