Fahrtenbuchauflage bereits nach erstmaligen Verstoß gegen Verkehrsordnung
erstellt am 22.04.2006 von Harald Miltz
Eine Fahrtenbuchauflage kann auch schon beim ersten und einmaligen Verstoß gegen die Verkehrsordnung verhängt werden. Dies entschied das Oberwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in einem neuen Fall.
Dem Fahrzeughalter wurden ein Anhörungsbogen und ein Fahrerfoto zugesandt. Der Fahrzeughalter machte keine Angaben zum Fahrer, so dass der Täter letztlich nicht ermittelt werden konnte. Daraufhin wurde die Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von einem Jahr angeordnet.
Das OVG NRW und führt zur Begründung seiner Entscheidung aus:
Eine Fahrtenbuchauflage setze voraus, dass der Fahrer nach einem Verkehrsverstoß bei angemessenem Aufklärungsaufwand nicht habe ermittelt werden können. Dazu gehöre es grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend zu der Tat angehört werde. Eine Fahrtenbuchauflage sei aber auch bei verspäteter Anhörung des Fahrzeughalters noch möglich, wenn der Halter trotz der verstrichenen Zeit noch Angaben zum Fahrer machen könne, jedoch bei der Aufklärung nicht mitwirke. Der Kläger sei auf Grund des Fahrerfotos über einen Monat nach dem Verkehrsverstoß noch in der Lage gewesen, den Fahrer zu benennen.
Damit hat das Gericht die langjährige Rechtsprechung hierzu bestätigt, nach der die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon nach erstmaliger Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit gerechtfertigt ist, wenn diese im Verkehrszentralregister mit wenigstens einem Punkt eingetragen worden wäre.
Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen; Az: 8 A 280/05