Ertragsteuerliche Behandlung so genannter „Ein-Euro-Jobs“

erstellt am 04.06.2005 von Harald Miltz


Seit dem 1.1.2005 gibt es die so genannten „Ein-Euro-Jobs“ für Bezieher von Arbeitslosengeld II.<?xml:namespace prefix = o ns = "urn:schemas-microsoft-com:office:office" />



Arbeitslose sollen gemeinnützige Tätigkeiten bei Anbietern von Arbeitsgelegenheiten übernehmen, die wiederum Fördergelder erhalten, um die Aufwandsentschädigungen der Arbeitslosen zu finanzieren.



Die Mehraufwandsentschädigung beträgt 1 € bis 2 € pro Stunde und wird nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.

Nach einer Verfügung der Finanzverwaltung sind die vom Arbeitslosen bezogenen Aufwandsentschädigungen aus den „Ein-Euro-Jobs“ einkommensteuerfrei (§ 3 Nr. 2b EStG) und unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt.


Quelle:    OFD Koblenz, Vfg. v. 29.11.2004, S 2342 A   St 3   072/04