Erbschaft- und Schenkungsteuer | Vorzeitiger unentgeltlicher Verzicht auf ein bis dahin vorbehaltenes Nießbrauchsrecht ist schenkungsteuerpflichtig

erstellt am 18.02.2015 von Harald Miltz

Erbschaft- und Schenkungsteuer | Vorzeitiger unentgeltlicher Verzicht auf ein bis dahin vorbehaltenes Nießbrauchsrecht ist schenkungsteuerpflichtig

Nach früherem Erbschaftsteuerrecht war die Nießbrauchsbelastung an­lässlich einer Vermögensübertra­gung nicht abzugsfähig. Der auf den Kapitalwert der Belastung entfallene Teil der Steuer war lediglich bis zum Wegfall der Belastung zu stunden. Aufgrund der heute gültigen Fas­sung des Erbschaftsteuergesetzes ist eine Nießbrauchsbelastung sofort mit ihrem Kapitalwert vom Wert des Rohvermögens abzuziehen.

Der vorzeitige unentgeltliche Ver­zicht auf ein vorbehaltenes Nieß­brauchsrecht ist eine Schenkung. Er unterliegt mit seinem kapitalisierten Wert der Erbschaftsteuer. Berech­nungsgrundlage ist die Differenz zwi­schen den Kapitalwerten zum Zeit­punkt der Einräumung des Nieß­brauchsrechts und dem Verzicht da­rauf. Dass die Nießbrauchsbelas­tung nach altem Erbschaftsteuer­recht nicht abzugsfähig war, ist bei der Berechnung unberücksichtigt zu lassen. Dies gilt auch für andere wertmindernde Faktoren bei der Be­rechnung des Kapitalwerts einer Nieß­brauchsverpflichtung. Nur so wird eine Mehrfachbelastung des Vermö­genszuwachses vermieden. Es ist für die Beurteilung der Bereicherung auf die Sicht des Erwerbers abzu­stellen.