Erbschaft- und Schenkungsteuer | Schenkungsteuer wegen Kapitalerhöhung einer GmbH bei Eintritt eines Neugesellschafters

erstellt am 14.03.2015 von Harald Miltz

Erbschaft- und Schenkungsteuer | Schenkungsteuer wegen Kapitalerhöhung einer GmbH bei Eintritt eines Neugesellschafters

An der A-GmbH waren die B-GmbH und C-GmbH je zur Hälfte beteiligt. Zur Finanzierung notwendiger Investitionen und Sicherung des Überlebens der A wurde 1998 ihr bisheriges Stammkapital von 15 Mio. DM um 22,5 Mio. DM erhöht. Wegen des zu hohen Risikos übernahmen aber nicht die bisherigen Gesellschafter, sondern die X-GmbH die neuen Geschäftsanteile. Die X zahlte neben der Stammeinlage von 22,5 Mio. DM noch ein Aufgeld von 7,5 Mio. DM, somit insgesamt 30 Mio. DM in das Gesellschaftsvermögen ein.

Das Finanzamt untersuchte den Sachverhalt unter schenkungsteuerlichen Gesichtspunkten und bewertete den neuen Geschäftsanteil nach dem sog. Stuttgarter Verfahren mit 45 Mio. DM. Weil die X aber nur 30 Mio. DM gezahlt hatte, ging das Fi­nanzamt von einer Bereicherung der X auf Kosten von B und C von jeweils 7,5 Mio. DM aus und setzte entsprechende Schenkungsteuern fest. Die X klagte hiergegen, weil die A ohne die Kapitalerhöhung überhaupt nicht überlebensfähig gewesen wäre.

Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte in seinem Urteil zunächst klar, dass steuerpflichtige Schenkungen auch zwischen Kapitalgesellschaften möglich sind. Ob der X nach bürgerlich-rechtlichen Bewertungsgrundsätzen überhaupt etwas geschenkt wurde, muss noch ermittelt werden. Die X war nämlich dann nicht bereichert, wenn die Anteile von B und C nach der Kapitalerhöhung nicht weniger wert waren als vor der Kapitalerhöhung, wenn es nicht zu der Kapitalerhöhung gekommen wäre. Die Sache wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen, das entsprechende Bewertungen vornehmen muss.

Hinweis:

Auch Kapitalgesellschaften können die schenkungsteuerlichen Vergünstigungen für den Erwerb von Unternehmensvermögen beantragen.