ELSTER-Elektronische Steuererklärung

erstellt am 20.01.2005 von Harald Miltz

Den Unternehmern und deren Beratern werden neue Hilfsarbeiten für den Fiskus zugemutet!



Umsatzsteuer-Voranmeldungen


Für Zeiträume, die nach dem 31.12.2004 enden, sind jeweils bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums auf elektronischem Wege an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 18 UStG i.V.m. § 27 Abs. 9 UStG).


Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Einem Verzicht wird das Finanzamt nur zustimmen, wenn der Unternehmer oder sein Berater keine EDV-Einrichtung hat, mit der die Übertragung möglich ist (BMF, Schreiben vom 29.11.2004, IV A 6 - S 7340-37/04). Die Bearbeitungszeit für die Finanzbuchführung wird dadurch ebenfalls verkürzt, weil die Übertragung bisher zum Ende der Schonfrist möglich war.



Lohnsteuer-Anmeldungen


Für Anmeldezeiträume, die nach dem 31.12.2004 enden, sind ebenfalls jeweils bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums auf elektronischem Wege abzugeben (§ 41a Abs. 1 S. 2 EStG i.V.m. § 52 Abs. 52b EStG).


In Ausnahmefällen (z.B. bei Nichtvorhandensein der technischen Voraussetzungen beim Arbeitgeber) kann auf Antrag vom Finanzamt gestattet werden, von der elektronischen Übermittlung abzusehen.



Die Anträge, Umsatz- und Lohnsteueranmeldungen weiterhin auf Papier abgeben zu können, sollten noch vor Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums bzw. des Antrags auf Fristverlängerung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen gestellt werden. Es ist damit zu rechnen, dass die Finanzverwaltung die nach dem Übergangszeitraum (BMF, Schreiben vom 29.11.2004, IV A 6 - S 7340 - 37/04) (1.1. bis 31.12.2005) abgegebenen Voranmeldungen sonst als nicht abgegeben ansieht und schätzt.



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