Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

erstellt am 19.01.2006 von Harald Miltz

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Vermieter beabsichtigt, einen Einnahmeüberschuss zu erzielen, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben.

Ein Hausbesitzer hatte eine denkmalgeschützte Mühle zu Wohnzwecken umgebaut und u. a. durch die erhöhten Abschreibungen jahrelang Verluste erzielt. Nachdem er zur Tilgung der Darlehen Lebensversicherungen abgeschlossen hatte und nur noch Zinsen bezahlte, erkannte das Finanzamt die Verluste mangels Einkünfteerzielungsabsicht nicht mehr an.



Sowohl das Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof gaben dem Vermieter Recht. Die Verluste aus Vermietung und Verpachtung sind daher grundsätzlich zu berücksichtigen.

Etwas Anderes gilt nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, wie z. B. eine verbilligte Vermietung, Vermietung von Ferienwohnungen, befristete Vermietungstätigkeit oder Vermietung eines aufwendig gestalteten Wohngebäudes.

Quelle: BFH, Urt. v. 19.4.2005, IX R 10/04, DStR 2005, S. 1483
           BFH, Urt. v. 30.9.1997, IX R 80/94, BStBl 1998 II, S. 771