erstellt am 26.05.2013 von Harald Miltz
Bei einem vom Arbeitgeber eingeräumten Aktienoptionsrecht liegt ein Zufluss dann vor, wenn der Arbeitnehmer das Recht ausübt oder auf andere Weise verwertet. Von einer solchen Verwertung ist auszugehen, wenn der Arbeitnehmer das Recht auf einen Dritten überträgt. Der Wert des Vorteils ist zu dem Zeitpunkt zu ermitteln, in dem über dieses Recht verfügt wird.