Einkommensteuer | Vorfälligkeitsentschädigung keine Werbungskosten bei V+V

erstellt am 12.07.2014 von Harald Miltz

Einkommensteuer | Vorfälligkeitsentschädigung keine Werbungskosten bei V+V

Eine Vorfälligkeitsentschädigung, die für die vorzeitige Ablösung der Fremdfinanzierung zwecks Veräußerung eines bisher vermieteten Grundstücks anfällt, ist nicht als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung absetzbar.

Anmerkungen:

Soweit der BFH in der Vergangenheit in Sonderfällen den Werbungskostenabzug anerkannt hat, hält er an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest. Aus der Urteilsbegründung ergibt sich, dass im Falle einer steuerpflichtigen Veräußerung des Grundstücks gem. § 23 EStG die Vorfälligkeitsentschädigung zu den absetzbaren Veräußerungskosten gehört. Steuerpflichtigen ist daher anzuraten, die fehlende steuerliche Berücksichtigung der ggf. anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung bei ihren Verkaufsüberlegungen mit zu berücksichtigen.

Quelle:

BFH-Urteil vom 11.02.2014, IX R 42/13.