Einkommensteuer | Vermietungsverluste bei Überkreuzvermietungen

erstellt am 03.10.2012 von Harald Miltz

Kaufen Familienangehörige zwei identische Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus und vermieten sich diese gegenseitig, unterstellt das Finanzamt einen Gestaltungsmissbrauch gem. § 42 Abgabenordnung (AO).
Die Folge ist, dass die Vermietungsverluste vom Finanzamt nicht anerkannt werden. Immerhin hat das Finanzgericht Köln aber die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Der BFH muss jetzt klären, ob die Überkreuzvermietung steuerlich doch zulässig ist, wenn plausible Gründe dafür vorgetragen werden können und wenn die Überkreuzvermietung nachweislich nicht von vornherein geplant war.

Quelle: FG Köln, Urteil vom 22.09.2011, Az. 6 K 2057/08; Revision BFH, Az. IX R 18/12).