Einkommensteuer | Steuerliche Berücksichtigung von Mehrkosten für Ernährung bei Berufssportlern

erstellt am 23.05.2012 von Harald Miltz

Der BFH muss nunmehr entscheiden, ob Mehraufwendungen eines Sportlers für seine Ernährung zu den steuerlich abziehbaren Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören.
Sachverhalt

Im konkreten Fall geht es um Aufwendungen eines Gewichthebers für besondere Ernährung, die er benötigt, um den erhöhten Bedarf an Energiezufuhr bei Kraftsportlern zu decken.

Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hat den Betriebsausgabenabzug mit der Begründung abgelehnt, dass bei den Ernährungskosten eines Sportlers eine Trennung in nicht abziehbare Aufwendungen für die Lebensführung gem. § 12 Nr. 1 EStG und in abziehbare Betriebsausgaben nicht in nachprüfbarer Weise möglich sei und der Gesetzgeber den Betriebs- bzw. Werbungskostenabzug für Ernährung bereits im Rahmen der Verpflegungsmehraufwendungen bei auswärtiger Tätigkeit berücksichtigt habe.

Beratungshinweis

Es ist zu empfehlen, bei vergleichbaren Sachverhalten die Veranlagungen offen zu halten und ggf. das Ruhen der Verfahren zu beantragen.

Quelle: FG Mecklenburg-Vorpommern vom 25.02.2011, Az 3 K 469/09; Revision BFH anhängig, Az X R 40/11.