Einkommensteuer -> Steuerfalle Kurzarbeitgeld

erstellt am 18.12.2009 von Harald Miltz

In Zeiten der Wirtschaftskrise werden Arbeitsplätze vor allem durch die großzügigen Kurzarbeitsregeln (1,5 Mio. Kurzarbeiter) gesichert. So glauben das zumindest viele Arbeitnehmer.
Zum Jahresende erfolgt jedoch die Schlussabrechnung durch das Finanzamt. Gerade für berufstätige Ehegatten kann diese Steuerfalle eine erhebliche Nachzahlung bei der Einkommensteuerveranlagung mit sich bringen. Je höher das Einkommen, desto höher die Steuerschuld.

Die betroffenen Arbeitnehmer erhalten weniger Arbeitslohn und bekommen von der Bundesagentur für Arbeit für die reduzierte Arbeitszeit 60 % (ohne Kinder) bzw. 67 % (mit Kinder) des entgangenen Nettolohns gezahlt. Das Kurzarbeitergeld wird steuerfrei gezahlt.

Das komplizierte deutsche Steuerrecht sorgt nunmehr dafür, dass das ursprünglich steuerfreie Kurzarbeitergeld zum Jahreseinkommen wieder hinzugerechnet wird und bei der Berechnung des persönlichen Steuersatzes der Arbeitnehmer Berücksichtigung findet..

Bei diesem Verfahren sprechen Fachleute von Progressionsvorbehalt.

Beispielrechnung:

Ein verheirateter Alleinverdiener mit zwei Kindern und 30.000 Euro Brutto-Arbeitslohn (bei 50 Prozent Kurzarbeit) sowie 10.100 Euro Kurzarbeitergeld müsste fast 1.300 Euro Steuern nachzahlen.