Einkommensteuer | Steuererstattungszinsen in allen offenen Fällen steuerpflichtig

erstellt am 07.07.2014 von Harald Miltz

Einkommensteuer | Steuererstattungszinsen in allen offenen Fällen steuerpflichtig

Der BFH hatte bereits 2010 ent­schieden, dass vom Finanzamt ge­zahlte Erstattungszinsen auf Einkom­mensteuern nicht zu versteuern sind. Daraufhin hatte der Gesetzgeber am 14.12.2010 reagiert und die Steuer­pflicht gesetzlich eindeutig geregelt. Die neue Vorschrift sollte in allen of­fenen Fällen, also auch rückwirkend angewendet werden.

Der 8. Senat des BFH sieht in der rückwirkenden Anwen­dung keinen Verfassungsverstoß. Au­ßerdem hat er entschieden, dass für mehrere Jahre gezahlte Erstattungs­zinsen keine außerordentlichen Ein­künfte sind, die begünstigt zu ver­steuern wären.

Quelle:

BFH, Urt. v. 15.6.2010, VIII R 33/07, BFH/NV 2010, S. 1917, DStR 2010, S. 1829.

BFH, Urt. v. 12.11.2013, VIII R 36/10, DStR 2014, S. 316, DB 2014, S. 333; beim 1. Senat des Bundesfinanzhofs ist zur Frage der rückwir­kenden Anwendung noch eine weitere Revision anhängig: I R 34/13.