Einkommensteuer -> Grundsatzentscheidung zum gewerblichen Grundstückshandel; Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze durch Aufteilung im Kaufvertrag

erstellt am 12.06.2011 von Harald Miltz

Die zur Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel dienende Drei-Objekt-Grenze ist überschritten, wenn der Kaufvertrag zwar über einen unabgeteilten Miteigentumsanteil abgeschlossen wurde, das Grundstück jedoch in derselben Urkunde in Wohn- und Gewerbeeinheiten aufgeteilt wurde, von denen dem Erwerber mehr als drei Einheiten zugewiesen wurden.
Anmerkung:

Der BFH hat in seiner grundsätzlichen Entscheidung wieder einmal deutlich gemacht, wie eng er den Begriff “Zählobjekt“ auslegt. Des Weiteren kann man aus der Urteilsbegründung ableiten, dass einzelne “Zählobjekte“ sicherlich auch dann vorliegen würden, wenn die Vereinbarung über die Aufteilung in Wohn- und Gewerbeeinheiten nicht in derselben Urkunde, sondern zeitnah erfolgt wären.

Die Aufteilung des Grundstücks in derselben notariellen Urkunde vermittelte doch zu sehr den Eindruck einer Umgehung, die der BFH auch ohne Anwendung des § 42 AO geahndet hat. Die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels hätte daher eher vermieden werden können, wenn man die Fünfjahresfrist großzügiger überschritten und die Teilung des Objekts zum Gegenstand eines sehr viel später abgeschlossenen selbständigen Vertrags gemacht hätte.

Die BFH-Entscheidung zeigt jedenfalls recht deutlich, dass es immer schwieriger wird, den Steuerpflichtigen im Themenbereich des gewerblichen Grundstückshandels kompetent zu beraten.

Quelle: BFH vom 30.09.2010, IV R 44/08; Vorinstanz: FG Köln vom 13. Juni 2007, 10 K 5000/06 (EFG 2009, 828)