Einkommensteuer -> Gestaltungsmissbrauch durch Übernahme von Verbindlichkeiten

erstellt am 15.09.2011 von Harald Miltz

Die Einbringung von Verbindlichkeiten in eine GbR, die allein dem Zweck dient, bislang nicht abzugsfähige Ausgaben in den steuerlich relevanten Bereich zu verlagern, ist laut vorliegendem FG-Urteil rechtsmissbräuchlich i. S. des § 42 AO.
Aufwendungen im Zusammenhang mit diesen Verbindlichkeiten bleiben steuerlich unberücksichtigt. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten auch Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang ist dann gegeben, wenn die Schuldzinsen für eine Verbindlichkeit geleistet worden sind, die durch die Einkünfteerzielung veranlasst ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn und soweit das Darlehen tatsächlich zum Erzielen von Einkünften (im entschiedenen Fall von solchen aus Vermietung und Verpachtung) verwendet worden ist. Dabei steht es auch Angehörigen grds. frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander steuerlich möglichst günstig zu gestalten (vgl. BFH-Urteil v. 29. 8. 2007 - IX R 17/07, BStBl 2008 II S. 502 und v. 17. 12. 2003 - IX R 91/00).

Laut FG Münster ist die offensichtliche Verlagerung von privat veranlassten Aufwendungen in die GbR rechtsmissbräuchlich i. S. von § 42 Abs. 1 Satz 1 AO, da sie nur dem Zweck dient, private Aufwendungen in einen steuerlichen Bereich zu verlagern.

Quelle: FG Münster, Urteil v. 01.10.2010, Az 11 K 3216/06; Revision zugelassen beim BFH nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde, Az IX R 15/11