Einkommensteuer -> Freiberufliche Personengesellschaft liegt nur vor, wenn alle Gesellschafter die notwendige Berufsqualifikation haben

erstellt am 03.05.2011 von Harald Miltz

Angehörige der freien Berufe, wie beispielsweise Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Ingenieure oder Architekten, erzielen aus ihrer Berufstätigkeit grundsätzlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem. § 18 EStG und sind nicht gewerbesteuerpflichtig. Dies gilt grundsätzlich auch für Freiberufler-Personengesellschaften. Haben jedoch nicht alle Gesellschafter die notwendige Berufsqualifikation, erzielt die Gesellschaft gewerbliche Einkünfte.
Quelle: BFH-Urteil vom 10.8.2010, VIII R 44/07