Einkommensteuer -> Ertragsteuerlicher Abzugszeitpunkt von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen
erstellt am 28.07.2011 von Harald Miltz
Eine für das vorangegangene Kalenderjahr geschuldete und zu Beginn des Folgejahres entrichtete Umsatzsteuer-Vorauszahlung ist als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe im vorangegangenen Veranlagungszeitraum abziehbar.
Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG entsprechend, so dass diese als in dem Kalenderjahr abgeflossen gelten, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn der Steuerpflichtige sie kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung dieses Kalenderjahres gezahlt hat.
Der BFH hat entschieden, dass Umsatzsteuervorauszahlungen regelmäßig wiederkehrende Ausgaben im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG sind. Daher werden sie in dem Kalenderjahr als Betriebsausgabe oder Werbungskosten erfasst, in dem sie entstanden sind, sofern sie innerhalb von 10 Tagen nach Beendigung dieses Kalenderjahres entrichtet wurden.
Diese Grundsätze gelten für Umsatzsteuererstattungen entsprechend.
Quelle: BMF-Schreiben vom 10.11.2008, IV C 3 - S 2226/07/10001 BStBl 2008 I S. 958; BFH-Urteil vom 01.08.2007, XI R 48/05; BStBl 2008 II S. 282