Einkommensteuer | Einnahmen für die Überlassung des Meisterbriefs an ein Unternehmen sind steuerpflichtig

erstellt am 26.01.2014 von Harald Miltz

Einkommensteuer | Einnahmen für die Überlassung des Meisterbriefs an ein Unternehmen sind steuerpflichtig

Einkünfte aus Leistungen unterliegen als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer, soweit sie keiner anderen Einkunftsart zuzuordnen sind. Sonstige Leistung ist jedes Tun, Unterlassen oder Dulden, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und um des Entgelts willen erbracht wird. Auf die Dauer und die Häufigkeit der Leistung(en) kommt es nicht an.
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Zahlungen für einen zum Schein unterzeichneten Anstellungsvertrag, eine zum Schein unterschriebene Betriebsleitererklärung sowie die Überlassung einer Kopie des Meisterbriefs als sonstige Einkünfte steuerpflichtig sind.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Quelle: FG Münster, Urt. v. 10.4.2013, 13 K 3654/10, (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. BFH: IX B 86/13), EFG 2013, S. 1345.