Einkommensteuer | Degressive Abschreibung ist auch bei Inanspruch¬nahme durch einen Rechts¬nachfolger mit dem Jahres¬betrag zu berücksichtigen

erstellt am 25.08.2012 von Harald Miltz

Eine Erblasserin hatte Mitte Dezember eine vom Bauträger errichtete Eigentumswohnung erworben. Die Wohnung sollte zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Ende Dezember desselben Jahres verstarb die Erblasserin. Der Rechtsnachfolger vermietete die Wohnung ab dem 1. Juli des Folgejahres. Für das Jahr der Wohnungsübergabe machte er die degressive Abschreibung (AfA) in voller Höhe als Jahresbetrag geltend. Das Finanzamt gewährte die AfA nur zeitanteilig für drei Tage.
Die Ansicht des Finanzamts war rechtsfehlerhaft. Der Anspruch auf die degressive AfA besteht erstmals im Jahr der Anschaffung oder Herstellung. Es handelt sich um keine zeitanteilig zu berücksichtigende, sondern um eine Jahres-AfA.

Unerheblich war, dass die Erblasserin die Wohnung nicht vermieten, sondern selbst bewohnen wollte. Da die Erblasserin keine AfA in Anspruch genommen hatte und die Rechtsnachfolge noch im Laufe desselben Jahres eingetreten war, stand dem Rechtsnachfolger die volle Jahres-AfA zu.

Quelle: BFH, Urteil vom 07.02.2012, IX R 27/10, BFH/NV 2012, S. 736