Einkommensteuer | Bürgschaftsinanspruchname bei Arbeitnehmer

erstellt am 22.01.2012 von Harald Miltz

Übernimmt ein Arbeitnehmer im Hinblick auf eine geplante künftige Gesellschafterstellung eine Bürgschaft für Schulden der Gesellschaft und wird er später aus dieser Bürgschaft in Anspruch genommen, sind die Aufwendungen für die Bürgschaft als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig.


Im vorliegenden BFH-Urteil hat der Leiter des Rechnungswesens einer Gesellschaft aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Gesellschaft für Bankkredite gebürgt. Der leitende Arbeitnehmer wurde weiterer Geschäftsführer der Gesellschaft. Außerdem war ihm eine Beteiligung zugesagt worden, die jedoch nicht zustande kam. Bei der späteren Insolvenz der GmbH wurde der Kläger in Anspruch genommen. Wegen der nicht zustande gekommenen Beteiligung hat der BFH entschieden, dass der Zusammenhang der Bürgschaft mit dem Arbeitsverhältnis im Vordergrund stand und die Leistungen an die Bank auf Grund der Bürgschaft deshalb Werbungskosten sind.

In der Urteilsbegründung geht der BFH nach ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei Zusammentreffen eines Gesellschaftsverhältnisses und der Tätigkeit idR das Gesellschaftsverhältnis dominiert und ausgefallene Kredite und Inanspruchnahmen aus Bürgschaften deshalb vorrangig Anschaffungskosten bzw. Werbungskosten nach § 17 EStG bzw. § 20 EStG sind. Der BFH sieht dies aber ausdrücklich anders, wenn es − wie im Streitfall − nicht zu einer Beteiligung gekommen ist.

Quelle: BFH-Urteil vom 17.11.2011, VI R 97/10