Einkommensteuer | Beurkundungskosten bei vorweggenommener Erbfolge sind keine Betriebsausgaben

erstellt am 09.02.2012 von Harald Miltz

Zweck einer vorweggenommenen Erbfolgeregelung ist, den durch den Erbfall erwarteten privaten Vermögensübergang vorwegzunehmen. Grundsätzlich ist der Erbfall, auch die vorweggenommene Erbfolge, dem privaten, d. h. dem außerbetrieblichen Bereich zuzuordnen.
Unter Beachtung dieser Grundsätze entschied das Finanzgericht Nürnberg, dass die Übertragung oder der Erwerb von Anteilen an einer Personengesellschaft im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge die nichtsteuerliche Sphäre betrifft. Durch die vorweggenommene Erbfolgeregelung entstandene Beratungs- und Beurkundungskosten können deshalb nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Der Bundesfinanzhof muss nunmehr abschließend entscheiden.

Quelle: FG Nürnberg, Urt. v. 17.03.2011, Az 4 K 582/2009; Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az BFH: IV B 95/11, EFG 2011, S. 1688