Einkommensteuer | Betriebsfortführungsfiktion bei Betriebsverpachtung und Betriebsunterbrechung

erstellt am 27.11.2011 von Harald Miltz

Bei einer Betriebsunterbrechung (H 16 Abs. 2 EStH) oder Betriebsverpachtung im Ganzen (H 16 Abs. 5 EStH) gilt zukünftig der Betrieb so lange als fortgeführt, bis dem Finanzamt eine ausdrückliche Aufgabeerklärung eingereicht wird (§ 16 Abs. 3b EStG).
Damit werden die gesetzlichen Voraussetzungen für Fälle einer schleichenden Betriebsaufgabe bei verpachteten und ruhenden Gewerbebetrieben eindeutig normiert und die Besteuerung stiller Reserven sichergestellt. Der Steuerpflichtige kann eine Betriebsaufgabe zu einem von ihm bestimmten Zeitpunkt wählen, wenn die Erklärung spätestens drei Monate danach dem Finanzamt vorliegt.