Einkommensteuer | Auf Sperrkonto gutgeschriebene Zinsen sind bei Gutschrift zu versteuern

erstellt am 11.05.2012 von Harald Miltz

Einkünfte aus Kapitalvermögen sind in dem Jahr zu versteuern, in dem der Berechtigte die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Erträge hat.
Der Bundesfinanzhof (BFH, Urt. v. 28.9.2011, VIII R 10/08, DB 2012, S. 26) hatte jetzt über folgenden Fall zu entscheiden:

Frau A hatte 1998 einen Prozess wegen eines bestimmten Geldbetrags gegen B gewonnen. Das Urteil war vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Form einer Bankbürgschaft. B ging in Berufung und zahlte die strittige Summe auf ein Konto der A bei der X Bank, die auch die Bürgschaft übernahm. Dieses Konto diente als Sicherheit für die Bürgschaft. A konnte gemäß Vereinbarung mit der X Bank bis zum Prozessende nicht darüber verfügen (sog. Sperrkonto). 2002 gewann sie den Prozess, so dass die Sperre aufgehoben wurde. A meinte, die seit 1998 jährlich auf dem Sperrkonto gutgeschriebenen Zinsen seien erst 2002 zugeflossen und auch erst dann zu versteuern. Das Finanzamt versteuerte die Zinsen in den Jahren mit der jeweiligen Gutschrift auf dem Sperrkonto.

Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht, weil A einerseits Inhaberin des Kontos war, andererseits auch schon zum Zeitpunkt des Geldeingangs 1998 die wirtschaftliche Verfügungsmacht hatte. Die Kontosperre stand dem nicht entgegen, weil A sie selbst verfügt hatte.