Einkommensteuer | Arbeitszimmer eines Schauspielers

erstellt am 08.02.2012 von Harald Miltz

Führt ein Schauspieler in einem Raum seiner Wohnung, der eine für ein häusliches Arbeitszimmer übliche Ausstattung und Möblierung aufweist, im Wesentlichen Tätigkeiten (z.B. Texte lernen, Drehbücher auswerten, Sachliteraturstudium, Atem-, Sprech- und Stimmübungen) aus, die keine spezielle Ausstattung des Raums erfordern, ist der Raum ein Arbeitszimmer i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG und nicht ein betriebsstättenähnlich genutzter Raum im Wohnbereich.
Quelle: BFH-Urteil v. 09.08.2011, Az VIII R 4/09 (NV)