Einkommensteuer | Anwendung des Splittingverfahrens auf ein in Deutschland steuerpflichtiges und in der Schweiz lebendes Ehepaar

erstellt am 03.08.2013 von Harald Miltz

Ein Ehepaar mit deutscher Staatsangehörigkeit wohnt in der Schweiz, erzielt aber seine steuerpflichtigen Einkünfte aus einer jeweils selbständig ausgeübten Erwerbstätigkeit in Deutschland. Das deutsche Finanzamt führte die Veranlagung durch, jedoch ohne im Rahmen der Zusammenveranlagung das Splittingverfahren anzuwenden. Begründet wurde dies damit, dass die Eheleute zwar in Deutschland steuerpflichtig seien, sie aber ihren Wohnsitz weder im Hoheitsgebiet der Europäischen Union noch innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hätten. Dies ist nach einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union unzutreffend.
Die Eheleute sind als „selbständige Grenzgänger“ einzustufen. Dies erfordert im Gegensatz zur Tätigkeit als „Selbständiger“ keine Aufenthaltserlaubnis. Demzufolge findet auf die Eheleute im Verhältnis zur Schweiz der abkommensrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz Anwendung. Danach haben Eheleute, die ihre Tätigkeit in Deutschland ausüben und dort auch der Einkommensteuer unterliegen, Anspruch auf alle steuerlichen Vergünstigungen, die mit ihren persönlichen Verhältnissen und ihrem Familienstand verknüpft sind. Dazu gehört auch die Anwendung des Splittingverfahrens.

Quelle:

EuGH, Urt. v. 28.2.2013, C-425/11, BFH/NV 2013, S. 889, DStR 2013, S. 514.

Art. 13 Abs. 1 i. V. m. Art. 15 Abs. 2 des Anhangs I zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999.