Einkommensteuer | Abzug von Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

erstellt am 27.11.2011 von Harald Miltz

Das FG Düsseldorf hat eine bisher höchstrichterlich noch offene Fragestellung in einem ADV-Beschluss positiv entschieden.
Mit seinem Beschluss nimmt das Finanzgericht Düsseldorf zu der Frage Stellung, ob die Grundsätze des BFH-Urteils vom 16.3.2010 VIII R 20/08, BStBl 2010 II, 787, wonach Schuldzinsen, die für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung i.S.d. § 17 EStG anfallen, unter den gleichen Voraussetzungen wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften i.S.d. § 20 EStG abgezogen werden können, wenn sie auf Zeiträume nach der Veräußerung der Beteiligung oder der Auflösung der Kapitalgesellschaft entfallen, auf den Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtungübertragen werden können.

Das FG Düsseldorf hat diese Frage bei summarischer Prüfung positiv entschieden.

Der BFH hat in zwei anhängigen Verfahren (IX R 67/10 und IX R 16/11) die Gelegenheit, die noch offene Frage zu entscheiden.

Quelle: FG Düsseldorf, Beschluss v. 18.07.2011, Az 11 V 1620/11, EFG 2011, 1771