EDV-Berater muss keine Gewerbesteuer zahlen

erstellt am 07.10.2004 von Harald Miltz

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung zur Besteuerung von selbstständigen EDV-Beratern geändert. Es geht dabei um die Frage, ob deren Tätigkeit als freiberuflich einzustufen ist mit der Folge, dass die Gewerbesteuerpflicht entfällt.
Voraussetzung für die Freiberuflichkeit ist nun, dass der Steuerpflichtige qualifizierte Software durch eine klassische ingenieurmäßige Vorgehensweise entwickelt.
Die Berufe, die als freiberuflich angesehen werden, sind in einem „Katalog“ in § 18 des Einkommensteuergesetzes aufgeführt. Hierzu zählt u.a. der Ingenieur. Ingenieur ist nur derjenige, der ein Ingenieurstudium an einer Hoch- oder Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen hat. Freiberufler ist aber auch derjenige, der eine dem Ingenieurberuf ähnliche Tätigkeit ausübt.
1990 entschied der BFH, dass ein EDV-Berater dann eine selbstständige (ingenieurähnliche) Tätigkeit ausübe, wenn er System-Software entwickle. Den Anwendersoftware- Entwickler sah er dagegen als Gewerbetreibenden an. Der Grund lag darin, dass bis Ende der 80-iger Jahre (über die der BFH damals zu entscheiden hatte) nur für System- Software-Entwickler ein der Ingenieurausbildung ähnliches Infor- matik-Studium gefordert wurde. Anwendersoftware-Entwickler waren damals ganz überwiegend Fachleute auf ihrem jeweiligen Anwendungsgebiet.
Seit Beginn der 90-iger Jahre haben sich die Verhältnisse geändert. Das typische Berufsbild eines Diplom-Informatikers hat seinen Schwerpunkt auf das Gebiet der Anwendersoftware verlagert. Dem hat der BFH jetzt Rechnung getragen.