erstellt am 31.01.2005 von Harald Miltz
Die Aufwendungen für eine Domain-Adresse sind steuerlich weder sofort abziehbare Betriebsausgaben noch Anschaffungskosten für ein abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut.Der Kläger berücksichtigte in der Gewinnermittlung seines Gewerbebetriebes die Übernahmekosten für eine Domain-Adresse als sofort abziehbare Betriebsausgaben. Die Kosten sind nur für den Kauf des Namens angefallen. Die entsprechende Internet-Seite hat der Kläger selber eingerichtet.
Das Finanzamt berücksichtigte diese Aufwendungen in dem Einkommensteuerbescheid nicht. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht blieb ohne Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichts handelt es sich weder um sofort abziehbare Betriebsausgaben noch um Anschaffungskosten für ein abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut.
Die Domain-Adresse stellt nach Auffassung des Finanzgerichts ein immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens dar, welches keinem Wertverzehr unterliegt.
Internetadresse können am Markt gehandelt werden und unterstehen dem Schutz des Namensrechts bzw. dem des Markengesetzes. Es gibt keine Anhaltspunkte und Erfahrungswerte dafür, dass deren Nutzung unter rechtlichen, technischen oder wirtschaftlichen Gesichtspunkten einer zeitlichen Begrenzung unterliegt. Daher ist das Wirtschaftsgut "Domain-Adresse" mit den Anschaffungskosten aktivierbar, jedoch nicht abschreibbar.
Eine Berücksichtigung der Anschaffungskosten als Betriebsausgaben kommt somit erst bei einer eventuellen Veräußerung in Betracht.