Direktversicherungen! Frist bis 30.06.2005

erstellt am 23.05.2005 von Harald Miltz

Aus aktuellem Anlass, möchten wir Sie heute auf eine Änderung hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Direktversicherungen durch das Alterseinkünftegesetz hinweisen.
Wie wir bereits in unserem update April 2005 erwähnt haben, wird mit dem Alterseinkünftegesetz der Systemwechsel der nachgelagerten Besteuerung vollzogen. Davon betroffen ist auch die Direktversicherung als Baustein der betrieblichen Altersversorgung.

Bisher wurde die Direktversicherung der pauschalen Besteuerung unterworfen. Korrespondierend dazu ist die Kapitalauszahlung – soweit die weiteren Voraussetzungen einer steuerfreien Auszahlung erfüllt sind – steuerfrei.

Werden Direktversicherungen nach dem 1. Januar 2005 abgeschlossen, sind die Prämien im Rahmen von Höchstbeträgen steuerfrei. Entsprechend unterliegt die Kapitalauszahlung der Steuerpflicht. Die Besteuerung wird „nachgelagert“.

Sollten Sie, z.B. als Geschäftsführer einer GmbH, oder einer Ihrer Angestellten eine Direktversicherung vor dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen haben, so kann der Altvertrag ebenfalls von der nachgelagerten Besteuerung erfasst werden. Mit der Konsequenz, dass diese Beiträge in der Ansparphase nicht steuerpflichtig sind, in der Auszahlungsphase aber der Steuerpflicht unterliegen.

Im Fall eines Altvertrages, das heißt Vertragsabschluss vor dem 31. Dezember 2004, kann die nachgelagerte Besteuerung durch Erklärung des Verzichtes gegenüber dem Arbeitgeber verhindert werden. In diesen Fällen unterliegen die Prämien weiterhin der Pauschalversteuerung. Bei einem Arbeitgeberwechsel muss dieser Verzicht erneut ausgesprochen werden.

Wir dürfen Sie daher bitten zu prüfen, ob Sie oder ein Mitarbeiter Ihrer Firma von dieser Regelung betroffen ist. Ob eine nachgelagerte Besteuerung vorteilhaft sein kann, ist im Einzelfall zu klären.

Sollten Sie von dieser Regelung betroffen sein oder haben Sie weitere Fragen zu diesem Thema, so stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.