Darlehenszinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

erstellt am 01.12.2004 von Harald Miltz

Darlehenszinsen sind nur dann als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, wenn Sie mit dem Vermietungsobjekt in Zusammenhang stehen.

Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs können Darlehenszinsen nur dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn sie durch Darlehensverbindlichkeiten zur Finanzierung von Aufwendungen für das Vermietungsobjekt entstanden sind.



Demzufolge kann eine ursprünglich mit Eigenmitteln finanzierte Baumaßnahme nicht später durch die Aufnahme von Darlehen in eine Fremdfinanzierung umgewandelt werden. Darlehenszinsen können im Rahmen einer Ablösung lediglich dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn es um eine abzulösende Verbindlichkeit geht, die ihrerseits im Zusammenhang mit dem Vermietungsobjekt stand.



Quelle: BFH, Beschl. v. 5.4.2004, IX B 66/03, BFH/NV 2004, S. 1251