Bilanzsteuerrecht | Anteil an Instandsetzungsrückstellung ist zu aktivieren

erstellt am 11.05.2012 von Harald Miltz

Wohnungseigentümergemeinschaften müssen für zukünftige Instandsetzungen eine Rückstellung bilden und darauf einzahlen. Die Einzahlungen auf diese Rückstellung hat der Bundesfinanzhof bisher nicht als abzugsfähigen Aufwand angesehen. Erst Entnahmen aus der Rückstellung sind steuerlich zu berücksichtigen.
Befindet sich eine Eigentumswohnung im Betriebsvermögen eines bilanzierenden Unternehmens, sind die Anteile des Unternehmers an der Instandsetzungsrückstellung in vollem Umfang zu aktivieren.

So hat der Bundesfinanzhof (BFH, Urt. v. 5.10. 2011, I R 94/10, DStR 20
12, S. 173, DB 2012, S. 205) entschieden.

Das Unternehmen hatte die Zahlungen für die Instandsetzungsrückstellung im vollen Umfang als Betriebsausgaben gebucht.