Betreuungsregelung im Ausland vereinfacht

erstellt am 22.12.2006 von Harald Miltz

Welche Rechtsgrundlagen sind anzuwenden, wenn sich für einen Erwachsenen im Ausland eine Situation ergibt, die die Bestellung eines Betreuers notwendig macht?

Diese Frage konnte bislang häufig nur beantwortet werden, nachdem in einem langwierigen und oftmals auch kostspieligen Verfahren das jeweils zuständige Gericht ermittelt worden war. Diese Problematik soll zukünftig durch das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen entschärft werden. Danach gilt für die Bürger der Staaten, die diesem Übereinkommen beitreten, das Recht des jeweils anderen Mitgliedsstaates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.



Dem Haager Erwachsenenschutzübereinkommen sind bislang Deutschland, Frankreich, die Niederlande und Großbritannien (mit Wirkung für Schottland) beigetreten.



Dies bedeutet konkret, dass beispielsweise Handlungen eines deutschen Betreuers, der für einen in Deutschland lebenden Franzosen bestellt worden ist, auch in Frankreich Gültigkeit haben. Die Bestellung eines französischen Betreuers erübrigt sich damit.