Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger Künstler innerhalb der Europäischen Gemeinschaften

erstellt am 01.07.2007 von Harald Miltz

Ein beschränkt Steuerpflichtiger mit Einkünften gem. § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG unterliegt im Veranlagungszeitraum dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Satz 3 und 4 EStG mit seinen Bruttoeinnahmen. Hat der beschränkt Steuerpflichtige jedoch Ausgaben, welche unmittelbar mit der betreffenden wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen, aus der die zu versteuernden Einkünfte erzielt worden sind, und werden diese Ausgaben dem Vergütungsschuldner mitgeteilt, so sind die Ausgaben regelmäßig bereits im Rahmen des Abzugsverfahrens zu berücksichtigen. Soweit § 50a Abs. 4 Satz 4 EStG dies ausschließt, verstößt die Vorschrift gegen Gemeinschaftsrecht.




Wenn und soweit unmittelbar mit der Tätigkeit zusammenhängende Aufwendungen im Abzugsverfahren nicht berücksichtigt worden sind, kann der beschränkt Steuerpflichtige deren Erstattung in unmittelbarer oder analoger Anwendung des § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 EStG, ggf. auch des § 50d Abs. 1 Satz 3 EStG beantragen. Die wahlweise Beantragung eines Veranlagungsverfahrens scheidet aus. Ein solches Wahlrecht ist weder aus Gründen des Verfassungs- noch des Gemeinschaftsrechts geboten.

Der Mindeststeuersatz gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG von 25 % des Einkommens eines gebietsfremden beschränkt Steuerpflichtigen aus selbständiger Arbeit verstößt weder gegen Gemeinschafts- noch gegen Verfassungsrecht, sofern er nicht höher ist als der Steuersatz, der sich für den betroffenen Steuerpflichtigen tatsächlich aus der Anwendung des progressiven Steuertarifs auf die Nettoeinkünfte zuzüglich eines Betrages in Höhe des Grundfreibetrages ergeben würde.




Quelle:


Urteil vom 10. Januar 2007, I R 87/03


Vorinstanz: FG Berlin vom 25. August 2003  9 K 9312/99 (EFG 2003, 1709)


Anschluss an EuGH-Urteil vom 3. Oktober 2006 Rs. 8209;290/04 "Scorpio", BFH/NV 2007, Beilage 1, 36


Bestätigung des Senatsurteils vom 19. November 2003 I R 34/02, BFHE 204, 449, BStBl II 2004, 773; Anschluss an EuGH-Urteil vom 12. Juni 2003 Rs. 8209;234/01 "Gerritse", EuGHE I 2003, 5933, BStBl II 2003, 859