Berufsunfähigkeit bei leichten Gesundheitsstörungen

erstellt am 09.12.2004 von Harald Miltz

Die Klage eines Versicherungsnehmers gegen seine Berufsunfähigkeitsversicherung wurde abgewiesen, da nach der Entscheidung des Gerichtes keine Berufsunfähigkeit bei leichten Gesundheitsstörungen vorliegt.

Gesundheitsstörungen, die sich leicht und risikolos beheben oder mildern lassen, bewirken
keine echte Berufsunfähigkeit. Das geht aus einem Urteil des Saarländischen
Oberlandesgerichts hervor. Das Gericht wies mit seinem Urteil die Zahlungsklage eines
Fahrlehrers gegen seine Berufsunfähigkeitsversicherung ab.

Der Kläger hatte geltend gemacht, wegen eines Rückenleidens könne er nicht mehr rund zehn Stunden am Tag im Fahrzeug sitzen. Daher sei ihm die weitere Tätigkeit als Fahrlehrer nicht mehr möglich. Dagegen verwies die Versicherung darauf, durch den Aufbau einer rückenstabilisierenden Muskulatur und durch rückengerechtes Alltagsverhalten könnte der Kläger seine Beschwerden deutlich mildern. Der Kläger lehnte dies jedoch ab.

Das OLG teilte die Auffassung der Versicherung. Nicht jedes Rückenleiden führe zwangsläufig zur Berufsunfähigkeit. Insbesondere komplikationsfreie Therapiemaßnahmen seien jedem Betroffenen zumutbar.

 
Quelle: OLG Saarbrücken (Az.: 5 U 683/03-64)