erstellt am 22.04.2006 von Harald Miltz
Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag vereinbart, dass ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf einer bestimmten Frist vom Arbeitgeber übernommene Ausbildungskosten zurückzahlen muss, ohne dass es auf den Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ankommt, ist diese Rückzahlungsklausel unwirksam. Dies stellte das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil klar.Quelle: BAG; Az.: 9 AZR 610/05