Arbeitsrecht -> Vorformulierter Klageverzicht ist ungültig

erstellt am 03.02.2008 von Harald Miltz

Wenn ein Arbeitnehmer einen Klageverzicht unterschrieben hat, der im Kündigungsschreiben vorformuliert war, darf er trotzdem gegen die Kündigung klagen.

Der Arbeitnehmer müsse bei einem solchen Verzicht eine Gegenleistung erhalten, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied.



Ohne Gegenleistung seien Arbeitnehmer bei einer Vorformulierung unangemessen benachteiligt.




Sachverhalt:



Ein Drogerie-Unternehmen hatte eine Mitarbeiterin gekündigt, die unter Diebstahl-Verdacht stand. Im Kündigungsformular hieß es: "Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt. Auf Klage gegen diese Kündigung wird verzichtet."



Die Arbeitnehmerin und die Geschäftsleitung hatten das Formular unterschrieben.



Dennoch dürfe die Arbeitnehmerin klagen, entschied das Gericht, da die Gekündigte keine angemessene Gegenleistung für ihren Klageverzicht erhalten habe.




Fazit:.




Im Falle einer Kündigung, zum Beispiel wegen starkem Diebstahlverdacht, sei bereits der Verzicht auf eine Strafanzeige als Gegenleistung für einen Klage-Verzicht ausreichend.



Bei einem weniger starken Verdacht sollte allerdings eine Abfindung gezahlt werden.



Quelle:



Bundesarbeitsgericht (BAG), AZ: 2 AZR 722/06