Arbeitsrecht -> Täuschung bei der Arbeitszeiterfassung – Fristloser Kündigungsgrund

erstellt am 30.07.2005 von Harald Miltz

Manipulationen bei der Zeiterfassung gefährden das Arbeitsverhältnis und berechtigen den Arbeitgeber, dass Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen.




Das musste ein Arbeitnehmer feststellen, über dessen Fall das LAG Rheinland-Pfalz zu entscheiden hatte.



Der Arbeitnehmer hatte die Nachtschicht zwei Stunden zu früh verlassen. Seine Stechkarte wies allerdings das reguläre Arbeitszeitende aus. Dem Mitarbeiter war nicht nachzuweisen, dass er einen Kollegen angestiftet hatte, statt seiner die Stechkarte abzustempeln. Vor Gericht gestand der Mann, wegen Magenschmerzen vorzeitig seinen Arbeitsplatz verlassen zu haben. Das LAG ließ diese Ausrede nicht durchgehen. Bei Manipulationen an Zeiterfassungsgeräten müssen Arbeitnehmer auch ohne vorherige Abmahnung mit einer Kündigung rechnen. Der Arbeitnehmer hat Arbeitszeit vorgetäuscht, die er tatsächlich nicht abgeleistet hat. Alle anderen Aspekte sind nach Auffassung des LAG nebensächlich, weil sonst jede Zeiterfassung sinnlos würde und der Arbeitgeber kein Kontrollinstrument mehr habe.



Fazit:



Wird eine Manipulation bei der Erfassung der Arbeitszeit festgestellt, so können sie eine fristlose verhaltensbedingte Kündigung aussprechen. Ein solcher Verstoß des Arbeitnehmers ist einer der wenigen Fälle, in denen eine verhaltsbedingte Kündigung ohne Abmahnung ausgesprochen werden kann.



Quelle:



LAG Rheinland-Pfalz, Az 11 sa 1285/03, n.v.