erstellt am 03.11.2007 von Harald Miltz
Die Arbeitsgerichte entscheiden nicht immer zum grenzenlosen Schutz der Arbeitnehmer.Zumindest dann, wenn Arbeitnehmer aus Gründen der Kostenersparnis ihre Privatpost ohne Zustimmung des Arbeitgebers der betrieblichen Frankiermaschine zuführen. Selbst wenn dieser Vorgang – wie im entschiedenen Fall geschehen- nicht heimlich sondern für andere Mitarbeiter ohne weiteres erkennbar geschieht, rechtfertigt dies nach abschließender Entscheidung des Berufungsgerichtes LAG Hessen vom 14.05.2007 eine außerordentliche Kündigung des betreffenden Arbeitnehmers.
Dieses Verhalten sei als "schwerwiegender Verstoß gegen die nebenvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme auf Rechte des Arbeitgebers" zu werten, der eine sofortige fristlose Kündigung rechtfertige, zumal im vorliegenden Fall bereits zum wiederholten Male die Frankierung erschlichen wurde.
Das Berufungsgericht bestätigte damit die Ansicht der erstentscheidenden Richter, die angesichts des Vertrauensverstoßes weder eine vorherige Abmahnung noch ordentliche Kündigung als erforderlich ansahen. Das es sich letztlich für den Arbeitgeber "nur" um einen Bagatellschaden handelt, war für die Richter kein Argument, da auch ein geringer Schaden den erheblicher Vertrauensverstoß nicht beseitige.
Quelle: LAG Hessen, AZ.: 16 Sa 1885/06